Über uns
In der Bremer Neustadt gibt es seit Juli 2006 ein selbstorganisiertes Veranstaltungs-Café - das Kurzschluss. Es wurde vom Kurzschluss e.V. ins Leben gerufen mit dem Ziel, einen neuen, alternativen und nicht profitorientierten Raum in der Neustadt zu schaffen.
Wer Lust hat, kann dort in angenehmer Atmosphäre einen Kaffee trinken, sich treffen oder informieren, diskutieren, spielen oder lesen. Auch Kinder sind willkommen. Darüber hinaus ist das Kurzschluss eine Plattform für kulturelle, politische und künstlerische Veranstaltungen wie Ausstellungen, Musikabende, Diskussionen und Vorträge, Lesungen, Filmvorführungen, kleine Konzerte, Hörspiel- und Spieleabende. Das Kurzschluss möchte sich bewusst im Spannungsfeld zwischen politischem Anspruch und Alltagskultur bewegen.
Ideen und Engagement aller Kurzschluss-Interessierten sind herzlich willkommen und alle sind eingeladen, aktiv zur Vielfalt des Programms beizutragen. Kommt einfach zum offenen Plenum vorbei! (Der Termin steht im Monatsprogramm.)
Auf diese Weise möchten wir selbstorganisierte Lebens- und Freizeitgestaltung in einem nicht profitorientierten Raum ermöglichen und den Austausch verschiedenster Menschen fördern, die sich hier in offener Atmosphäre "kurz-schliessen" können. Rassistisches und sexistisches Verhalten sind bei uns unerwünscht.
Unsere Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann Kurzschluss e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Bremen
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung eigener nichtkommerzieller, öffentlicher Veranstaltungen in den Bereichen Kunst, Kultur und politische Bildung und dem Angebot an Andere selbst in diesen Bereichen tätig zu werden.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, wenn sie um die Aufnahme schriftlich beim Vorstand des Vereins nachsuchen. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung.
§4 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
§5 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen und besitzt ausschließlich Gesamtvertretungsmacht. Zur Umsetzung von Vorstandbeschlüssen kann der Vorstand einzelne Vereinsmitglieder bevollmächtigen.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr, vom Tag der Wahl an angerechnet, gewählt. Vor jeder Vorstandswahl legt die Mitgliederversammlung durch Abstimmung die Anzahl der zu wählenden Vorstände fest. Der Vorstand muß jedoch mindestens aus drei Mitgliedern bestehen.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, ist das Ersatzmitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die schriftlich oder fernmündlich einberufen werden.
§6 Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.
2. Sie beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden, dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst.
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4 -Mehrheit der gültigen Stimmen.
5. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme. Jedes Mitglied kann sich mit schriftliche Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einzuberufen.
§7 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
1. Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der/dem VersammlungsleiterIn sowie von der/dem SchriftführerIn zu unterzeichnen ist. Der/die VersammlungsleiterIn und SchriftführerIn wird jeweils vor der Zusammenführung bestimmt.
§8 Auflösung
1. Die Auflösung kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Auf Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilliung des Finanzamts ausgeführt werden.